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   Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1987 - 427/85   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1987 - 427/85 (https://dejure.org/1987,17608)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.12.1987 - 427/85 (https://dejure.org/1987,17608)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1987 - 427/85 (https://dejure.org/1987,17608)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte - Umsetzung der Richtlinie 77/249/EWG in innerstaatliches Recht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1987 - 427/85
    L 78 vom 26.3.1977, S. 17.2 - Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405; Urteil vom 18. Januar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 110 und 111/78, Van Wesemael, Slg. 1979, 35; Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305.

    8. Zu dem im Artikel 60 Absatz 3 niedergelegten Grundsatz der Inländerbehandlung hat der Gerichtshof festgestellt, diese Bestimmung solle es "dem Leistungserbringer ermöglichen, seine Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, ohne Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen dieses Staats auszuüben"; hingegen impliziere sie "nicht, daß jede für die Staatsangehörigen dieses Staats geltende nationale Regelung, die normalerweise eine Dauertätigkeit von in diesem Staat ansässigen Unternehmen zum Gegenstand hat, in vollem Umfang auf zeitlich begrenzte Tätigkeiten angewandt werden könnte, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen ausgeübt werden" (Urteil Webb, a. a. O., Randnummer 16).

    10. Weiter heißt es dort: "Jedoch darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des genannten Staats tätigen Personen oder Unternehmen verbindlich sind, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist" (Äquivalenzgrundsatz) (Urteil Webb, Randnummer 17 der Entscheidungsgründe; siehe auch Urteil Van Wesemael, Randnummern 28, 29 und 30).

    In Artikel 63 EWG-Vertrag war die Aufstellung eines "Allgemeinen Programms" zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs in- 3 - Urteile Van Wesemael, Randnr. 27, und Webb, Randnr. 14.

    107. Die Kritik der Kommission scheint auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in dem Urteil Webb gestützt zu sein.

  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1987 - 427/85
    L 78 vom 26.3.1977, S. 17.2 - Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405; Urteil vom 18. Januar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 110 und 111/78, Van Wesemael, Slg. 1979, 35; Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305.

    Wie der Gerichtshof in demselben Urteil (Randnummer 17 der Entscheidungsgründe) eingeräumt hat, "sind in Anbetracht der Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen solche an den Leistungserbringer gestellten besonderen Anforderungen nicht als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen, die sich aus der Anwendung von Regelungen für diese Art von Tätigkeiten ergeben" (siehe auch Urteil Van Wesemael, Randnummer 28 der Entscheidungsgründe).

    10. Weiter heißt es dort: "Jedoch darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des genannten Staats tätigen Personen oder Unternehmen verbindlich sind, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist" (Äquivalenzgrundsatz) (Urteil Webb, Randnummer 17 der Entscheidungsgründe; siehe auch Urteil Van Wesemael, Randnummern 28, 29 und 30).

    In Artikel 63 EWG-Vertrag war die Aufstellung eines "Allgemeinen Programms" zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs in- 3 - Urteile Van Wesemael, Randnr. 27, und Webb, Randnr. 14.

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1987 - 427/85
    33 und 43; zu Artikel 48 Absatz 4 das Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, 3903 und 3904, Randnrn.

    - Urteil vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 221/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 719, Randnr. 11.12 - Rechtssache 33/74, Slg. 1974, 1299, 1309, Randnr. 12.

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